Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 104 Aufhebung von Maßnahmen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/104#abs-1 (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/104#abs-2 (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/104#abs-3 (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,

die Maßnahmen missbraucht werden oder

Weisungen nicht befolgt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/104#abs-4 (4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn die Aufhebung einer Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/104#abs-5 (5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.

§ 103 § 105