Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 101 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/101#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/101#abs-2 (2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn Gefangene die ihr zugrunde liegenden Erwartungen nicht erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/101#abs-3 (3) Im Vollzug der Untersuchungshaft angeordnete Disziplinarmaßnahmen können ganz oder zum Teil auch während einer der Untersuchungshaft unmittelbar nachfolgenden Haft vollstreckt werden.

§ 100 § 102