Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 8 Aufnahmeverfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/8#abs-1 (1)

Mit den Arrestierten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein

Zugangsgespräch geführt, in dem der aktuelle Hilfebedarf festgestellt wird und

sie insbesondere über ihre Rechte und Pflichten im Arrest in einer für sie

verständlichen Form unterrichtet werden. Den Arrestierten wird ein Exemplar der

Hausordnung ausgehändigt. Die wesentlichen Ergebnisse des Zugangsgesprächs

werden dokumentiert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/8#abs-2 (2)

Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Arrestierte nicht zugegen

sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/8#abs-3 (3)

Die Personensorgeberechtigten, das Jugendamt und im Falle einer

Bewährungsunterstellung die Bewährungshilfe werden von der Aufnahme der

Arrestierten unverzüglich benachrichtigt. Dies gilt auch für die

Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter, wenn der Leiterin oder dem

Leiter der Anstalt diese Aufgabe nicht obliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/8#abs-4 (4)

Die Arrestierten werden nach der Aufnahme alsbald ärztlich untersucht. Im

Freizeit- und Kurzarrest soll eine ärztliche Untersuchung nur erfolgen, wenn

Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit der Arrestierten bestehen.

§ 7 § 9