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# § 8 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Aufnahmeverfahren

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Mit den Arrestierten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein

Zugangsgespräch geführt, in dem der aktuelle Hilfebedarf festgestellt wird und

sie insbesondere über ihre Rechte und Pflichten im Arrest in einer für sie

verständlichen Form unterrichtet werden. Den Arrestierten wird ein Exemplar der

Hausordnung ausgehändigt. Die wesentlichen Ergebnisse des Zugangsgesprächs

werden dokumentiert.

(2)

Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Arrestierte nicht zugegen

sein.

(3)

Die Personensorgeberechtigten, das Jugendamt und im Falle einer

Bewährungsunterstellung die Bewährungshilfe werden von der Aufnahme der

Arrestierten unverzüglich benachrichtigt. Dies gilt auch für die

Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter, wenn der Leiterin oder dem

Leiter der Anstalt diese Aufgabe nicht obliegt.

(4)

Die Arrestierten werden nach der Aufnahme alsbald ärztlich untersucht. Im

Freizeit- und Kurzarrest soll eine ärztliche Untersuchung nur erfolgen, wenn

Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit der Arrestierten bestehen.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgJAVollzG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/8

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