Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 4 Grundsätze der Arrestgestaltung
Stand: 01.08.2026
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Der Arrest ist auf die Auseinandersetzung der Arrestierten mit ihren
Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen auszurichten. Das Bewusstsein für
die den Opfern zugefügten Schäden soll geweckt werden.
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Der Arrest ist auf die Förderung der Arrestierten auszurichten und wird
sozialpädagogisch ausgestaltet.
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Die Maßnahmen des Arrestes werden in landesweit bestehende Hilfesysteme
eingebunden.
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Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
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Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im
Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle
Identität werden bei der Arrestgestaltung berücksichtigt.