Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 4 Grundsätze der Arrestgestaltung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

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Der Arrest ist auf die Auseinandersetzung der Arrestierten mit ihren

Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen auszurichten. Das Bewusstsein für

die den Opfern zugefügten Schäden soll geweckt werden.

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Der Arrest ist auf die Förderung der Arrestierten auszurichten und wird

sozialpädagogisch ausgestaltet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/4#abs-3 (3)

Die Maßnahmen des Arrestes werden in landesweit bestehende Hilfesysteme

eingebunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/4#abs-4 (4)

Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

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Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im

Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle

Identität werden bei der Arrestgestaltung berücksichtigt.

§ 3 § 5