Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 35 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/35#abs-1 (1)

Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Arrestierten auf

ihren Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder

aufgenommen werden, wenn ihre Wohnsituation ungeklärt und ein Aufenthalt in der

Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Der Aufenthalt soll eine Woche

nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/35#abs-2 (2)

Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. Gegen die in der

Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Arrestes nicht mit

unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/35#abs-3 (3)

Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus

organisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/35#abs-4 (4)

Erforderlichenfalls unterrichtet die Anstalt das Jugendamt unverzüglich

über die Notwendigkeit der Unterbringung der Arrestierten in einem Heim der

Jugendhilfe.

§ 34 § 36