Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 23 Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/23#abs-1 (1)
Den Arrestierten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder
einen Seelsorger nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit
einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in
Verbindung zu treten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/23#abs-2 (2)
Die Arrestierten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in
angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen
ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/23#abs-3 (3)
Die Arrestierten haben das Recht, an religiösen Veranstaltungen ihres
Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen. Die Zulassung zu religiösen
Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der
Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/23#abs-4 (4)
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend.