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# § 23 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Den Arrestierten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder

einen Seelsorger nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit

einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in

Verbindung zu treten.

(2)

Die Arrestierten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in

angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen

ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3)

Die Arrestierten haben das Recht, an religiösen Veranstaltungen ihres

Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen. Die Zulassung zu religiösen

Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der

Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.

(4)

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3

entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 23 BbgJAVollzG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/23

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