Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 15 Unterbringung, Aufenthalt während der Aufschlusszeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/15#abs-1 (1)
Die Arrestierten werden in Arresträumen einzeln untergebracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/15#abs-2 (2)
Weibliche und männliche Arrestierte werden getrennt voneinander
untergebracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/15#abs-3 (3)
Während der Aufschlusszeiten halten sich die Arrestierten grundsätzlich
in Gemeinschaft auf. Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,
wenn
es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
ein schädlicher Einfluss auf andere Arrestierte zu befürchten ist,
es aus pädagogischen Gründen dringend geboten ist.