Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 15 Unterbringung, Aufenthalt während der Aufschlusszeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/15#abs-1 (1)

Die Arrestierten werden in Arresträumen einzeln untergebracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/15#abs-2 (2)

Weibliche und männliche Arrestierte werden getrennt voneinander

untergebracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/15#abs-3 (3)

Während der Aufschlusszeiten halten sich die Arrestierten grundsätzlich

in Gemeinschaft auf. Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,

wenn

es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,

ein schädlicher Einfluss auf andere Arrestierte zu befürchten ist,

es aus pädagogischen Gründen dringend geboten ist.

§ 14 § 16