Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

BbgJAG

§ 5 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/5#abs-1 (1) Die Prüfung umfasst höchstens drei Prüfungsleistungen, darunter eine den Schwerpunktbereich betreffende Hausarbeit. Die Studien- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Hausarbeit und deren Verteidigung als eine Prüfungsleistung gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/5#abs-2 (2) Die Universitäten haben das Ablegen der Prüfung in jedem Semester zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/5#abs-3 (3) Spätestens vor dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung haben die Studierenden ihre rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) gegenüber der Universität nachzuweisen.

§ 4 § 6