Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz
BbgJAG§ 18 Rechtswirkung der Prüfung
Stand: 01.08.2026
Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessorin (Ass. jur.)“ oder „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen.