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BbgHöfeOG

§ 31 Entscheidung im Zustimmungsverfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/31#abs-1 (1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/31#abs-2 (2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Sie wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

Einzelnorm

§ 30 § 32