Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 32 Anpassungsverfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/32#abs-1 (1) Rechte, die aufgrund früherer anerbenrechtlicher Vorschriften entstanden sind, können, falls in diesem Gesetz gleiche oder ähnliche Rechte nicht vorgesehen sind, auf Antrag eines oder einer Beteiligten abgeändert oder umgewandelt werden, wenn dies zur Vermeidung grober Unbilligkeiten offenbar erforderlich erscheint; dabei kann das Landwirtschaftsgericht die Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten auch mit Wirkung gegen Dritte regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/32#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Beteiligten vom Hofeigentümer oder von der Hofeigentümerin verlangen, dass Versorgungsrechte, die aufgrund früherer anerbenrechtlicher Vorschriften entstanden oder durch Übergabevertrag oder durch sonstige Vereinbarungen begründet worden sind, in das Grundbuch eingetragen werden.

Einzelnorm

§ 31 § 33