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§ 31 BbgHöfeOG (Brandenburg) — Entscheidung im Zustimmungsverfahren

Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.

(2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Sie wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

Einzelnorm