Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung

BbgHeizkZuschZV

§ 6 Aufsicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHeizkZuschZV/6#abs-1 (1) Das für Wohnen zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHeizkZuschZV/6#abs-2 (2) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach den §§ 2 und 3 aus.

§ 5 § 7