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§ 6 BbgHeizkZuschZV (Brandenburg) — Aufsicht

Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Wohnen zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 aus.

(2) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach den §§ 2 und 3 aus.