Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz

BbgHG

§ 99 Abschlussbezeichnungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/99#abs-1 (1) Die Berufsakademien können nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ mit dem Zusatz „(Berufsakademie – Brandenburg)“, abgekürzt „(BA – Brandenburg)“ nach den für entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln verleihen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/99#abs-2 (2) Bachelorabschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule.

§ 98 § 100