Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 69 Öffentlichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/69?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organe und andere in diesem Gesetz, in der Grundordnung oder anderen Satzungen der Hochschule geregelten Gremien (Gremien) tagen hochschulöffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist. Sie können den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit zur Vermeidung von Störungen beschließen. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind regelmäßig über die Tätigkeit der Gremien zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/69?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht öffentlicher Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Abschnitt 8
Zentrale Hochschulorganisation
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 69 BbgHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.