Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz

BbgHG

§ 59 Personalkategorien

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/59#abs-1 (1) Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben an den Universitäten besteht aus den nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, den außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, den Privatdozentinnen und Privatdozenten, den Lehrbeauftragten und den Studentischen Beschäftigten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/59#abs-2 (2) Das nebenberufliche Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben an Kunsthochschulen und den Fachhochschulen besteht aus den nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, den Lehrbeauftragten und den Studentischen Beschäftigten.

§ 58 § 60