Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz

BbgHG

§ 36 Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/36#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Grade oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht,

Grade oder Titel führt, obwohl dies nach § 31 Absatz 6 Satz 1 untersagt ist,

entgegen § 31 Absatz 6 Satz 2 Grade oder Titel führt, die durch Kauf oder sonst in unrechtmäßiger Weise erworben wurden oder

entgegen § 31 Absatz 6 Satz 4 ausländische Grade gegen Entgelt vermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/36#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann die von den §§ 30 bis 32 abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen.

§ 35 § 37