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# § 36 BbgHG (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Grade oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht,

Grade oder Titel führt, obwohl dies nach § 31 Absatz 6 Satz 1 untersagt ist,

entgegen § 31 Absatz 6 Satz 2 Grade oder Titel führt, die durch Kauf oder sonst in unrechtmäßiger Weise erworben wurden oder

entgegen § 31 Absatz 6 Satz 4 ausländische Grade gegen Entgelt vermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann die von den §§ 30 bis 32 abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen.

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Zitiervorschlag: § 36 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/36

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