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BbgHG

§ 34 Habilitation

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/34#abs-1 (1) Die Universitäten haben das Habilitationsrecht, die Filmuniversität für ihre überwiegend wissenschaftlichen Fächer nach Maßgabe der Verleihung durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung. § 32 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Habilitation dient als Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/34#abs-2 (2) Näheres regelt die Habilitationsordnung. Sie wird von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ des Fachbereichs erlassen und bedarf der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/34#abs-3 (3) Die Habilitationsordnung ist vor dem Inkrafttreten der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/34#abs-4 (4) § 22 Absatz 6 findet Anwendung.

§ 33 § 35