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# § 32 BbgHöfeOG (Brandenburg) — Anpassungsverfahren

Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechte, die aufgrund früherer anerbenrechtlicher Vorschriften entstanden sind, können, falls in diesem Gesetz gleiche oder ähnliche Rechte nicht vorgesehen sind, auf Antrag eines oder einer Beteiligten abgeändert oder umgewandelt werden, wenn dies zur Vermeidung grober Unbilligkeiten offenbar erforderlich erscheint; dabei kann das Landwirtschaftsgericht die Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten auch mit Wirkung gegen Dritte regeln.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Beteiligten vom Hofeigentümer oder von der Hofeigentümerin verlangen, dass Versorgungsrechte, die aufgrund früherer anerbenrechtlicher Vorschriften entstanden oder durch Übergabevertrag oder durch sonstige Vereinbarungen begründet worden sind, in das Grundbuch eingetragen werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 32 BbgHöfeOG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/32

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