Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 29 Zustimmungsverfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/29#abs-1 (1) Den Antrag auf Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser oder die Erblasserin, zu einem Erbvertrag auch der oder die andere Vertragsschließende, stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/29#abs-2 (2) Hat ein Notar oder eine Notarin die Verfügung beurkundet, so gilt er oder sie als ermächtigt, im Namen eines oder einer Antragsberechtigten die Genehmigung zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/29#abs-3 (3) Nach dem Tode des Erblassers oder der Erblasserin kann den Antrag jeder oder jede stellen, der oder die ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.

Einzelnorm

§ 28 § 30