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# § 29 BbgHöfeOG (Brandenburg) — Zustimmungsverfahren

Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Antrag auf Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser oder die Erblasserin, zu einem Erbvertrag auch der oder die andere Vertragsschließende, stellen.

(2) Hat ein Notar oder eine Notarin die Verfügung beurkundet, so gilt er oder sie als ermächtigt, im Namen eines oder einer Antragsberechtigten die Genehmigung zu beantragen.

(3) Nach dem Tode des Erblassers oder der Erblasserin kann den Antrag jeder oder jede stellen, der oder die ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 29 BbgHöfeOG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/29

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