Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 23 Besonderes Grundbuchblatt

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/23?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Wird ein Hofvermerk in das Grundbuch eingetragen, so sind die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers oder derselben Eigentümerin auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/23?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/23?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abgetrennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu übertragen.

Einzelnorm

§ 22 § 24