Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz

BbgGerOrgG

§ 25 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen des Amtsgerichts Königs Wusterhausen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGerOrgG/25#abs-1 (1) Die am 1. Januar 2013 bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen (§ 1 des Gesetzes über gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes), die im Bezirk dieses Gerichts die Landwirtschaft ausüben, werden für den Rest ihrer Amtszeit auch dem Amtsgericht Cottbus zugewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGerOrgG/25#abs-2 (2) Die am 1. Januar 2013 bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen (§ 1 des Gesetzes über gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes), die nicht nach Absatz 1 dem Amtsgericht Cottbus zugewiesen sind, werden für den Rest ihrer Amtszeit auch dem Amtsgericht Rathenow zugewiesen.

§ 24