Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung
BbgGStV§ 15 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/15#abs-1 (1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so schaltbar sein, dass während der Betriebszeit die Beleuchtungsstärke mindestens 20 Lux, im Übrigen ständig mindestens 1 Lux beträgt. In Mittel- und Großgaragen mit festem Benutzerkreis genügt abweichend von Satz 2 eine Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux, die über Bewegungs- oder Präsenzmelder gesteuert wird; die Grundbeleuchtung von 1 Lux kann entfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/15#abs-2 (2) In geschlossenen Großgaragen muss eine Sicherheitsbeleuchtung zur Beleuchtung der Rettungswege und der Sicherheitszeichen vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/15#abs-3 (3) In geschlossenen Mittelgaragen ist eine Kennzeichnung der Ausgänge ins Freie und zu den notwendigen Treppenräumen durch akkugepufferte Notleuchten vorzusehen, die mindestens 30 Minuten Notbetrieb gewährleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/15#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.