Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gebäudeenergiegesetzgebührenordnung

BbgGEGGebO

§ 2 Zeitgebühr

Stand: 23.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGEGGebO/2#abs-1 (1) Soweit Gebühren als Zeitgebühr zu berechnen sind, ist ein Stundensatz in Höhe von 75 Euro zu Grunde zu legen. Die Abrechnung der Zeitgebühr erfolgt je angefangener Viertelstunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGEGGebO/2#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

§ 1