Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz

BbgGDG

§ 15 Aus- und Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDG/15#abs-1 (1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen insbesondere für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure, Sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten sowie Desinfektorinnen und Desinfektoren zu erlassen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln insbesondere das Ziel sowie Inhalt und Verfahren der Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDG/15#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen im Zusammenwirken mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium für die im Öffentlichen Gesundheitsdienst Beschäftigten angemessene Fortbildungsmöglichkeiten sicher.

§ 14 § 16