Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Güteprüfungsverordnung
BbgGüPrV§ 1 Zuständigkeiten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgG%C3%BCPrV/1#abs-1 (1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist
die zuständige Behörde im Sinne von 5 Satz 1, 14 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 3 und 22 Abs. 1 der Butterverordnung sowie 11 Abs. 2 und 26 Abs. 1 der Käseverordnung sowie 3 Abs. 5 der vorliegenden Verordnung;
die Überwachungsstelle im Sinne von § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 3 und § 21 Abs.1 und 2 der Butterverordnung sowie § 11 Abs. 6, 7, 8 und 11 der Käseverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgG%C3%BCPrV/1#abs-2 (2) Prüfstelle für die Durchführung von Butterprüfungen im Sinne der Anlage zu § 11 Abs. 3 und Anlage 5 der Butterverordnung und von Käseprüfungen im Sinne der Anlage 4 zu § 11 Abs. 9 der Käseverordnung sowie für die nach § 3 durchzuführenden Güteprüfungen ist die Abteilung Milchwirtschaftliche Untersuchungen Oranienburg der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Potsdam.