Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg
BbgFoVGDV§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFoVGDV/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des
Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1 Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald- oder
Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten
erzeugt,
entgegen § 2 Abs. 2 Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle
leitet,
entgegen § 2 Abs. 3 Zierzapfen außerhalb der zugelassenen
Zeiten oder ohne Genehmigung der Kontrollstellen für forstliches
Vermehrungsgut erntet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFoVGDV/3#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro
geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFoVGDV/3#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kontrollstelle für
forstliches Vermehrungsgut.