Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg

BbgFoVGDV

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFoVGDV/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des

Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Abs. 1 Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald- oder

Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten

erzeugt,

entgegen § 2 Abs. 2 Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle

leitet,

entgegen § 2 Abs. 3 Zierzapfen außerhalb der zugelassenen

Zeiten oder ohne Genehmigung der Kontrollstellen für forstliches

Vermehrungsgut erntet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFoVGDV/3#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro

geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFoVGDV/3#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 des

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kontrollstelle für

forstliches Vermehrungsgut.

§ 2 § 4