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BbgFischO

§ 23 Fischereiliche Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/23#abs-1 (1) Die Fischereibehörde ist innerhalb der Genehmigungsverfahren für wasserbauliche Anlagen zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/23#abs-2 (2) Die Fischereibehörde gibt den Fischereiberechtigten und den Pächtern des Fischereirechts, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie teilt anschließend den Genehmigungsbehörden die zu berücksichtigenden fischereilichen Erfordernisse mit.

§ 22 § 24