§ 23 BbgFischO (Brandenburg) — Fischereiliche Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen

Fischereiordnung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fischereibehörde ist innerhalb der Genehmigungsverfahren für wasserbauliche Anlagen zu beteiligen.

(2) Die Fischereibehörde gibt den Fischereiberechtigten und den Pächtern des Fischereirechts, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie teilt anschließend den Genehmigungsbehörden die zu berücksichtigenden fischereilichen Erfordernisse mit.