Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 21 Fischkrankheiten, Fischsterben

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/21#abs-1 (1) Die Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht und -haltung sind verpflichtet, der Fischereibehörde oder dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/21#abs-2 (2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder des Fischgesundheitsdienstes lebende oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.

§ 20 § 22