Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg
BbgFischO§ 17 Vermeidung gegenseitiger Störungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/17#abs-1 (1) Der Fischfang ist so auszuüben, daß eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/17#abs-2 (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.