Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 17 Vermeidung gegenseitiger Störungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/17#abs-1 (1) Der Fischfang ist so auszuüben, daß eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/17#abs-2 (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.

§ 16 § 18