Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 14 Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen und Fischnährtieren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/14#abs-1 (1) Die Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen darf nur soweit erfolgen, als die Fischbestände und die Fischereiausübung nicht nachhaltig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten sowie der Pächter des Fischereirechts. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/14#abs-2 (2) Das Einbringen von nicht heimischen Fischnährtieren und Wasserpflanzen in Gewässer ist verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/14#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung bei Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.

§ 13 § 15