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# § 14 BbgFischO (Brandenburg) — Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen und Fischnährtieren

Fischereiordnung des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen darf nur soweit erfolgen, als die Fischbestände und die Fischereiausübung nicht nachhaltig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten sowie der Pächter des Fischereirechts. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Das Einbringen von nicht heimischen Fischnährtieren und Wasserpflanzen in Gewässer ist verboten.

(3) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung bei Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgFischO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/14

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