Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereigesetz für das Land Brandenburg
BbgFischG§ 31 Mitführen von Fischereigeräten
Stand: 30.07.2026
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.