Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereigesetz für das Land Brandenburg
BbgFischG§ 30 Fischwege
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/30#abs-1 (1) Wer Absperrbauwerke und andere Bauwerke in einem Gewässer herstellt oder bestehende Anlagen wesentlich verändert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muß auf seine Kosten geeignete Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/30#abs-2 (2) Die Fischereibehörde kann anordnen, daß der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/30#abs-3 (3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/30#abs-4 (4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/30#abs-5 (5) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/30#abs-6 (6) Bei Bauwerken oder Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und die den Fischwechsel verhindern oder wesentlich erschweren, kann die Fischereibehörde die Errichtung von Fischwegen nachträglich anordnen. Erlegt die Anordnung dem Verpflichteten Maßnahmen auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur getroffen werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/30#abs-7 (7) In Fischwegen ist jeglicher Fischfang verboten. Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken ober- und unterhalb des Fischweges verboten. Die Ausdehnung der Strecken bestimmt die Fischereibehörde. Werden Fischereirechte beeinträchtigt, ist die Entschädigung durch denjenigen zu leisten, der das Bauwerk oder die Anlage unterhält.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/30#abs-8 (8) Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 7 Satz 1 oder 2 zulassen.