Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereigesetz für das Land Brandenburg

BbgFischG

§ 26 Verbot schädigender Mittel

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/26#abs-1 (1) Es ist verboten, zum Fischfang explodierende oder giftige Mittel, Schußwaffen oder Schußgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/26#abs-2 (2) Die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken bedarf der Zulassung durch die Fischereibehörde.

§ 25 § 27