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BbgFischG§ 22 Gebühren und Abgaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/22#abs-1 (1) Die Erhebung von Gebühren für Fischereischeine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/22#abs-2 (2) Wer die Fischerei ausüben will, hat bei der Fischereibehörde eine Fischereiabgabe zu entrichten, die zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden ist. Insbesondere sollen damit gefördert werden:
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische,
Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten,
Muster- und Lehrbetriebe der Fischerei sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und zur Aus- und Fortbildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/22#abs-3 (3) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/22#abs-4 (4) Von der Fischereiabgabe befreit sind:
Personen, die die Fischereiabgabe in einem anderen Bundesland geleistet und ihren Hauptwohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
Personen nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 sowie
Personen, die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.