Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung
BbgFBAV§ 3 Pflichten des Betreibers
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFBAV/3#abs-1 (1) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat
sicherzustellen, dass das Personal der Feuerbestattungsanlage über die
erforderliche Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Kenntnisse und
Fertigkeiten verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFBAV/3#abs-2 (2) Für den Leiter des Betriebes (§ 24 Abs. 3 Satz 2
des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes) gelten die Anforderungen nach §
2 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Benennungspflicht für den Leiter nach
§ 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes gilt auch
dann, wenn der Betreiber den Betrieb in eigener Person leitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFBAV/3#abs-3 (3) Abschiednahmen am offenen Sarg von Leichen Verstorbener mit
Erkrankungen im Sinne des § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen
Bestattungsgesetzes sind vom Betreiber oder vom Personal der
Feuerbestattungsanlage zu untersagen.