Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung

BbgFBAV

§ 3 Pflichten des Betreibers

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFBAV/3#abs-1 (1) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat

sicherzustellen, dass das Personal der Feuerbestattungsanlage über die

erforderliche Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Kenntnisse und

Fertigkeiten verfügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFBAV/3#abs-2 (2) Für den Leiter des Betriebes (§ 24 Abs. 3 Satz 2

des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes) gelten die Anforderungen nach §

2 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Benennungspflicht für den Leiter nach

§ 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes gilt auch

dann, wenn der Betreiber den Betrieb in eigener Person leitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFBAV/3#abs-3 (3) Abschiednahmen am offenen Sarg von Leichen Verstorbener mit

Erkrankungen im Sinne des § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen

Bestattungsgesetzes sind vom Betreiber oder vom Personal der

Feuerbestattungsanlage zu untersagen.

§ 2 § 4