Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung

BbgFördAV

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/3#abs-1 (1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe einzureichen. Die Abgabepflichtigen haben die Höhe der Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/3#abs-2 (2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/3#abs-3 (3) Erkennen die Abgabepflichtigen, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 2 § 4