Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung
BbgFördAV§ 18 Abgabesatz und Marktwert für Natursteine
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/18#abs-1 (1) Die Höhe der Förderabgabe für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 beträgt ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 5 Prozent des Marktwertes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/18#abs-2 (2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro pro Tonne.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/18#abs-3 (3) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes „Genesis-online“, Tabellencode 42131-0004: „Produktion im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller)“ unter „Thema/Statistik 42131 ‒ Wirtschaftsbereiche, Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, Konjunkturerhebungen, Vierteljährliche Produktionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe“ unter der Meldenummer 0812 12 307 veröffentlichten Jahresangaben.