Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung
BbgFördAV§ 17 Abgabesatz und Marktwert für Kiese und Sande und für Quarz- und Spezialsande
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/17#abs-1 (1) Die Förderabgabe für Kiese und Sande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.23 und für Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.26 beträgt ab dem 1. Januar 2026 bis zum
31. Dezember 2030 7 Prozent des Marktwertes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/17#abs-2 (2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro pro Tonne.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgF%C3%B6rdAV/17#abs-3 (3) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes „Genesis-online“, Tabellencode 42131-0004: „Produktion im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller)“ unter „Thema/Statistik 42131 ‒ Wirtschaftsbereiche, Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, Konjunkturerhebungen, Vierteljährliche Produktionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe“ unter den Meldenummern 0812 11 900 und 0812 12 103 veröffentlichten Jahresangaben.