Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz
BbgEBG§ 24 Wartezeit
Stand: 30.07.2026
Der Anspruch auf Bildungszeit entsteht erstmalig nach dem sechsmonatigen Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.