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§ 24 BbgEBG (Brandenburg) — Wartezeit

Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anspruch auf Bildungszeit entsteht erstmalig nach dem sechsmonatigen Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.