Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz
BbgEBG§ 17 Grundsätze, Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/17#abs-1 (1) Die Höhe der Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/17#abs-2 (2) Die Bedingungen, Inhalte, Einzelheiten der Bemessungsgrundlage und das Verfahren der Förderung nach Absatz 3 sowie den §§ 18 bis 21 werden von dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/17#abs-3 (3) Das Land kann die Fortbildung von Lehrenden und hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden in der Erwachsenenbildung fördern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/17#abs-4 (4) Die Förderung von politischer Bildung durch die Landeszentrale für politische Bildung bleibt unberührt.