Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Düngeverordnung
BbgDüV§ 2 Bekanntmachung der betroffenen Gebiete und Unterrichtung der Betriebe
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgD%C3%BCV/2#abs-1 (1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium unterrichtet jährlich darüber, für welche Feldblöcke die in § 1 festgesetzten Anforderungen gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgD%C3%BCV/2#abs-2 (2) Änderungen des Zuschnitts von Feldblöcken wirken sich im Hinblick auf die in § 1 genannten Anforderungen erst mit Ablauf des auf die jeweilige Änderung folgenden 1. Januar aus.